- Altöl
- Ạlt|öl 〈n. 11〉 gebrauchtes Mineralöl, das vorschriftsmäßig beseitigt od. wiederaufbereitet werden muss
* * *
Ạlt|öl, das:verbrauchtes Schmieröl.* * *
Altöl,gebrauchter, halbflüssiger oder flüssiger Stoff, der ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl besteht, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische (z. B. Kühlschmierstoffe aus der Metallbearbeitung). Altöle enthalten als gebrauchsbedingte Fremdstoffe neben Wasser Benzin- und Dieselanteile sowie asphaltartige Bestandteile, außerdem Abriebmaterialien (z. B. Eisen, Chrom, Aluminium). Durch Vermischung können die als besonders umweltgefährdend erkannten polychlorierten Biphenyle (PCB) ins Altöl gelangen.Bei der Altöl-Entsorgung werden die Altöl-Kategorien I (für eine stoffliche Verwertung geeignete Altöle), II (thermisch verwertbare Altöle) und III (Altöle für Sonderabfallentsorgung) unterschieden. Altöle der Kategorie I können durch Filtration, Behandeln mit Schwefelsäure und Bleicherde oder durch Raffination aufgearbeitet werden.Der Altöl-Anfall betrug in Deutschland (1991) 723 000 t (davon rd. 60 000 t in den neuen Bundesländern). Von den Aufarbeitungsbetrieben wurden 401 600 t Altöl angenommen, davon rd. 317 000 t der Kategorie I und rd. 15 000 t der Kategorie II. Außerdem gelangten rd. 65 000 t Emulsionen beziehungsweise Öl-Wasser-Gemische, rd. 4 000 t Bilgenöle und rd. 110 t Bioöle zur Aufarbeitung. Rd. 34 000 t Altöl gelangten zur Sonderabfallverbrennung.Für Altöle gelten die Bestimmungen des Abfallgesetz vom 27. 8. 1986 (besonders §§ 5a, b), auch dann, wenn die Altöle keine Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes, sondern Wirtschaftsgüter sind. Altöle können in geeigneten Verwertungsanlagen aufgearbeitet werden. Soweit dies nicht möglich ist, sind sie in geeigneten Entsorgungsanlagen zu beseitigen. Die Altöl-Verordnung vom 27. 10. 1987 bestimmt, welche Altöle aufgearbeitet werden können. Nach § 5a Abfallgesetz ist jeder, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle an Endverbraucher abgibt, verpflichtet, auf den von ihm abgegebenen Gebinden, am Ort des Verkaufs oder in sonstiger geeigneter Weise auf die Pflicht zur geordneten Entsorgung dieser Öle hinzuweisen. Des Weiteren hat er am Verkaufsort oder in dessen Nähe eine Annahmestelle für solche gebrauchten Öle einzurichten oder nachzuweisen. Das am 7. 10. 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, welches das Abfallgesetz von 1986 ersetzte, bestimmte, dass die §§ 5a und b des Abfallgesetzes von 1986 in Kraft bleiben, bis sie durch noch zu erlassende Rechtsverordnungen abgelöst werden.* * *
Ạlt|öl, das: verbrauchtes Schmieröl: Immer mehr Schiffe entsorgen illegal ihr A. auf See (Woche 14. 3. 97, 57).
Universal-Lexikon. 2012.